Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Leistungsdetails

Stand: 05.11.2025 21:57
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration