Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.

Leistungsdetails

Stand: 10.12.2025 16:14
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr