Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden

Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.

Leistungsdetails

Stand: 28.11.2025 11:34
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz