Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung nach § 75 SGB VIII

Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

Leistungsdetails

Stand: 19.01.2026 09:37
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales