Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.

Leistungsdetails

Stand: 09.01.2026 08:17
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration