Kleinkläranlage; Übermittlung der Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung

Ein Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) bestätigt im Auftrag eines Bauherrn gegenüber der zuständigen Stelle die ordnungsgemäße Errichtung seiner Kleinkläranlage.

Leistungsdetails

Beschreibung

Bevor eine Kleinkläranlage (KKA) in Betrieb geht, ist nach deren Fertigstellung eine Bauabnahme nach Wasserrecht durchzuführen. Hierzu beauftragt der Bauherr einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Dieser bestätigt der zuständigen Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, dass die Kleinkläranlage entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurde. Sofern Abweichungen der eingebauten gegenüber der zugelassenen Kleinkläranlage bestehen, werden diese vom PSW vor Ort festgestellt und im Bauabnahmeprotokoll beschrieben.

Voraussetzung

Der beauftragte Private Sachverständige muss vom Bayerischen Landesamt für Umwelt für den Anerkennungsbereich „Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben“ nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft anerkannt sein (siehe unter "Weiterführende Links").

Erforderliche Unterlagen
  • Fotos
    • Es sind Fotos hochzuladen, die die Örtlichkeit, die eingebaute Anlage sowie ggf. bestehende Abweichungen dokumentieren.
Verfahrensablauf

Das Protokoll der Bauabnahme soll von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) digital erarbeitet und im Online-Verfahren an die zuständige Behörde übermittelt werden.

  • Das Online-Verfahren darf nur von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) genutzt werden. Die Anerkennungsnummer ist anzugeben.
  • Der PSW muss bestätigen, dass er vom Bauherrn beauftragt wurde.
  • Bei Versand wird elektronisch ein Datensatz an die zuständige Behörde zur Weiterverarbeitung in eigenen, kommunalen Softwareprogrammen übermittelt. 
  • Eine pdf-Datei kann ebenfalls generiert und vom System versendet werden.
  • Die Behörde schließt die Bauabnahme nach Wasserrecht anschließend formlos ab, ohne darüber den PSW oder Betreiber zu informieren.
  • Der PSW speichert die Inhalte, die über das Online-Verfahren übermittelt werden, als Zusammenfassung (Protokoll als Datei im pdf-Format) zu Dokumentationszwecken in seinem Projektakt ab. Er sendet diese Datei außerdem dem Betreiber für dessen Unterlagen im Betriebsbuch zu.
Fristen

Das Protokoll der Bauabnahme ist zu erstellen:

  • nach Fertigstellung (einschließlich Nachweis der Dichtheit)
  • bevor die Anlage in Betrieb genommen wird
Bearbeitungsdauer

Es gibt weder eine gesetzliche Bearbeitungsfrist noch eine formale Vorgabe zum Abschluss der Bauabnahme durch die Behörde. Bei den vom PSW festgestellten und beschriebenen Abweichungen der eingebauten von der geplanten bzw. genehmigten Kleinkläranlage wird die Behörde tätig.

Stand: 28.09.2025 17:38
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz