Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Leistungsdetails

Stand: 22.09.2025 07:20
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie