Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

Leistungsdetails

Stand: 17.09.2025 12:25
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr