Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme

Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.

Leistungsdetails

Stand: 19.03.2025 05:46
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr