Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).

Leistungsdetails

Stand: 23.01.2026 16:52
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr