Baurecht; Erlass örtlicher Bauvorschriften

Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Gemeinde bzw. Stadt insbesondere die Gestaltung von Gebäuden (z. B. Dachform, Materialien usw.), Werbeanlagen und Grundstücken (z. B. Einfriedungen, Verbot von Steingärten usw.) regeln.

Leistungsdetails

Stand: 01.10.2025 07:48
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr