Arzneimittelwesen; Anzeige des Einzelhandels außerhalb von Apotheken

Wer beabsichtigt, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken oder im Reisegewerbe abzugeben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde anzuzeigen.

Leistungsdetails

Stand: 17.04.2025 10:48
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention